Stiftungssatzung

Präambel

Der Errichtung dieser Stiftung liegt mein Wille zu Grunde, mit dem von mir erworbenen Vermögen einerseits sowohl sozial schwach gestellten Personen Hilfe zukommen zu lassen, als auch andererseits vorbeugende Maßnahmen zu unterstützen, um mittels Wissenschaft und Forschung Krankheiten und Behinderungen zu vermeiden oder zu lindern. Ein weiteres wichtiges Anliegen ist es mir, jungen Menschen dabei zu helfen, von ihnen entwickelte Ideen und Erfindungen umzusetzen und weiter entwickeln zu können und mittels Innovationen unternehmerische Aufgaben zu erfüllen, um Arbeitsplätze zu schaffen und zu sichern.

§ 1

Name, Sitz, Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen
„Arnfried und Hannelore Meyer – Stiftung“.

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Neudenau-Siglingen.

(3) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts.

§ 2

Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung

  • von Wissenschaft und Forschung, vorrangig in den Bereichen Medizin, Alternsforschung, Pharmazie, Biotechnologie, Umweltschutz und zukunftsträchtigen Technologien, insbesondere auch Unterstützung förderungsbedürftiger und förderungswürdiger junger Menschen, vorrangig mit Wohnsitz im Landkreis Heilbronn,
  • der Jugend- und Altenhilfe,
  • des öffentlichen Gesundheits- und Wohlfahrtswesen, so auch Unterstützung sozialer Einrichtungen sowie sozialbedürftiger Einzelner.

(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Stiftung erbringt ihre Leistungen grundsätzlich durch die Förderung bzw. Unterstützung anderer gemeinnütziger Institutionen, die ihrerseits steuerbegünstigte Zwecke verfolgen und bei denen die zweckentsprechende Verwendung gewährleistet ist. Die Stiftung kann ihre Leistungen auch unmittelbar erbringen.

(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Leistungen der Stiftung besteht nicht, auch dann nicht, wenn sie regelmäßig oder wiederholte Leistungen bekommen bzw. bekommen haben.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3

Stiftungsvermögen, Zustiftungen

(1) Die Stiftung wird vorab mit einem Vermögen in Höhe von 4 Millionen Euro (in Worten: vier Millionen Euro) ausgestattet.

(2) Zustiftungen sind zulässig, sie wachsen dem Stiftungsvermögen zu, es sei denn es ist etwas anderes bestimmt.

(3) Nach Ableben des Stifters, Herrn Arnfried Meyer, erhält die Stiftung dessen Nachlass, wie er sich nach Bestreiten der Nachlassverbindlichkeiten und der Erfüllung der Vermächtnisse und dem Vollzug der Auflagen ergibt.

(4) Die Stiftung ist auch berechtigt, Zuwendungen Dritter unter Lebenden oder von Todeswegen anzunehmen, wenn die damit verbundenen Bedingungen und Auflagen dem Stiftungszweck nicht widersprechen.

(5) Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden, dies gilt auch für etwaige Gewinne aus Beteiligungen an Wirtschaftsunternehmen. Entsprechendes gilt für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet werden.

(6) Rücklagen dürfen nur im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden. Dies gilt auch für zweckgebundene Rücklagen, die gebildet werden weil sie nicht zur Verfügung stehender ausreichender Mittel für ein beabsichtigtes, dem Stiftungszweck entsprechendes Projekt benötigt werden. die steuerunschädliche Auflösung etwaiger Rücklagen ist zulässig, insbesondere dann, wenn ein beabsichtigtes Vorhaben sich nicht realisieren lässt oder nicht mehr verwirklicht werden soll.

(7) Das Stiftungsvermögen ist in seinem realen Wert ungeschmälert zu erhalten.

(8) Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Gewinne aus Umschichtungen sind den Rücklagen zuzuführen, soweit dem steuerrechtliche Bestimmungen des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nicht entgegen stehen. Umschichtungsgewinne können aber auch zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet werden, insbesondere dann und insoweit, als der Stiftungszweck anders nicht zu verwirklichen ist.

(9) Das Stiftungsvermögen darf auch in nicht mündelsichere Anlagen angelegt werden, wobei hochspekulative Anlagen ausgeschlossen sind.

(10) Die Stiftung kann sich auch im Rahmen ihres Stiftungszweckes bei Existenzgründungen junger Unternehmen beteiligen, die nicht nur aber vorrangig aus von der Stiftung unterstützten Forschungen oder Forschungsprojekten entstehen, sei es in Form einer offenen oder stillen Beteiligung, so auch mittels einer Mezzanine-Finanzierung. In den zuvor beschriebenen Anlagen dürfen nicht mehr als ein Zehntel des Stiftungsvermögens gebunden sein. Bei der Auswahl der Anlagen ist der Grundsatz der Renditeerzielung unter kaufmännischer Würdigung der Risiken zu beachten.

(11) Die Stiftung ist berechtigt, auch im Ausland Vermögen zu erwerben oder zu halten, dies gilt insbesondere für Grundstücke oder Gesellschaftsbeteiligungen, aber auch anderes Vermögen.

§ 3 a

Einbringung der früheren unselbständigen Arnfried Meyer-Stiftung als Sondervermögen in die Arnfried und Hannelore Meyer-Stiftung

(1) Nach Beendigung des zwischen der unselbstständigen Arnfried Meyer-Stiftung und der SLK- Kliniken Heilbronn GmbH geschlossenen Treuhandvertrages und der Auflösung der früheren unselbstständigen Stiftung wurde das Vermögen der früheren unselbstständigen Arnfried Meyer-Stiftung auf die Arnfried und Hannelore Meyer-Stiftung übertragen mit der Zweckbestimmung, dass mit den Erträgen aus dem Vermögen der früheren unselbstständigen Stiftung folgender Zweck zu verfolgen ist:

Zweck der Stiftung ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und der Krankheitserkennung und Behandlung, auch durch Ausbildungsförderung bei wissenschaftlichen Lehr- und Vortragsveranstaltungen, insbesondere der Inneren Abteilung beim Krankenhaus Möckmühl, einem zur SLK-Kliniken Heilbronn GmbH gehörenden Krankenhaus, einem entsprechenden Gesundheitszentrum, einem medizinischen Versorgungszentrum oder einer in anderer Kooperationsform unter Federführung der SLK-Kliniken GmbH erbrachten internistischen Grundversorgung sowie die Ausstattung der zuvor Genannten mit medizinischem Gerät.

(2) Erträge aus der Verwaltung des Sondervermögens der früheren unselbständigen Stiftung muss der Vorstand der Arnfried und Hannelore Meyer-Stiftung für den vorgenannten Stiftungszweck verwenden. Hinsichtlich Kapitalerhaltung, Rücklagen und Anlagekriterien gelten die Bestimmungen der vorliegenden Satzung der Arnfried und Hannelore
Meyer-Stiftung.

§ 4

Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Beirat.

(2) Mitglieder des Vorstands und des Beirats dürfen nicht dem jeweils anderen Organ angehören.

(3) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 5

Vorstand

(1) Der Vorstand kann aus einer Person, er darf höchstens aus drei Personen bestehen. Die Mitglieder des ersten Vorstandes werden durch den Stifter bestellt.

(2) Die Amtszeit für die Mitglieder des Vorstands beträgt grundsätzlich fünf Jahre, eine kürzere Bestellung ist insbesondere im Hinblick auf ein mögliches altersbedingtes Ausscheiden des Vorstands zulässig. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Im Übrigen werden die Vorstandsmitglieder durch einstimmigen Beschluss der Mitglieder des Beirats bestellt.

(3) Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch einstimmigen Beschluss des Beirats abberufen werden.

(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, wird sein Nachfolger durch den Beirat bestimmt.

(5) Kommt eine Entscheidung über die Bestellung eines Nachfolgers nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden zustande, so wird der Nachfolger auf Antrag eines Mitglieds des Vorstands oder des Beirats vom Präsidenten des Landgerichts Heilbronn bestellt. Der Beirat kann das ausscheidende Vorstandsmitglied bitten, bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt zu bleiben.

§ 6

Aufgaben des Vorstands, Geschäftsordnung

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die von dem Stifter bestellten Mitglieder des ersten Vorstands sind jeweils einzeln zur Vertretung der Stiftung berechtigt, ansonsten sind die Mitglieder des Vorstands jeweils zu zweit zur Vertretung berechtigt, wobei sie sich jedoch im Einzelfall, so z. B. bei vorhersehbarer Verhinderung (Urlaub u.ä.) gegenseitig zur Einzelvertretung bevollmächtigen können. Im Übrigen bestimmt der Beirat einstimmig darüber, ob Vorstandsmitglieder alleinvertretungsberechtigt oder gesamtvertretungsberechtigt sind. Bei Wegfall eines Vorstandsmitglieds, die gilt auch für die Mitglieder des ersten Vorstands, kann der Beirat einstimmig beschließen, dass die Stiftung nur ein Vorstandsmitglied hat, wobei dieser Beschluss jederzeit einstimmig geändert werden kann.

(2) Der Vorstand hat bei seiner Tätigkeit innerhalb der bestehenden Gesetze, der Satzung und insbesondere nur im Rahmen des Stiftungszwecks unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorschriften zu handeln und dabei den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen.

(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der er auch eine Geschäftsverteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern niederlegen kann, unbeschadet der Gesamtverantwortung des einzelnen Vorstandsmitglieds.

(4) Den Mitgliedern des Vorstands kann durch einstimmigen Beschluss des Beirats für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gewährt werden. Unbeschadet hiervon hat jedes Vorstandsmitglied Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Dies umfasst auch die Erstattung von Reisekosten im üblichen Umfang. Wird ein Vorstandsmitglied in Ausnutzung seiner besonderen beruflichen Qualifikation tätig, welche sonst die Zuziehung eines Externen erfordert haben würde, dann steht ihm hierfür das übliche Honorar zu.

§ 7

Beirat

(1) Der Beirat der Stiftung besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern. Solange Frau Hannelore Meyer Mitglied des Beirats ist, hat sie das Recht auf den Vorsitz im Beirat, dieser kann ihr nur durch wichtigen Grund entzogen werden. Die Amtszeit eines Beiratsmitglieds dauert grundsätzlich fünf Jahre, die Festsetzung einer kürzeren Amtszeit ist zulässig, insbesondere im Hinblick auf das Alter eines Beiratsmitglieds. Die Amtszeit von Frau Hannelore Meyer dauert bis zur Erreichung der in § 8 Abs. 2 niedergelegten Altersgrenze.

(2) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Erklärungen gegenüber dem Vorstand werden durch den Beiratsvorsitzenden bzw. bei Verhinderung durch dessen Stellvertreter abgegeben und entgegengenommen, das Gleiche gilt für die gesamte Kommunikation und den Schriftverkehr mit dem Vorstand.

(3) Scheidet ein Mitglied des Beirats aus, bestellen die verbleibenden Mitglieder des Beirats dessen Nachfolger. Bei bevorstehendem Ausscheiden eines Beiratsmitglieds aus Altersgründen soll die Bestellung des Nachfolgers möglichst noch zur Amtszeit des altersbedingt ausscheidenden Beiratsmitglieds erfolgen. Der Beirat kann auch vorsorglich Ersatzmitglieder bestellen. Eine Wiederbestellung eines Beiratsmitglieds ist zulässig.

(4) Der Beirat kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch einstimmigen Beschluss abberufen, das abzuberufende Mitglied hat hierbei kein Stimmrecht, es ist jedoch vor der Abberufung, soweit dies tunlich ist, anzuhören.

(5) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu überwachen und zu beraten. Dem Beirat obliegen darüber hinaus folgende Aufgaben:

  1. die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
  2. die Feststellung des Jahresabschlusses,
  3. die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung,
  4. gemeinsam mit dem Vorstand den vom Vorstand im letzten Quartal des Jahres für das folgende Jahr vorzulegenden Wirtschaftsplan zu verabschieden, wobei zur Verabschiedung eine 2/3 Mehrheit aller Stimmen des Vorstands und des Beirats erforderlich ist,
  5. die Entlastung des Vorstands,
  6. die Änderung der Satzung gemeinsam mit dem Vorstand, siehe hierzu § 12 der Satzung.

(6) Der Beirat fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit Stimmenmehrheit, es sei denn in dieser Satzung ist etwas anderes geregelt.

(7) Die Verwendung von Stiftungsvermögen für eine Person, eine Personenmehrheit oder ein Projekt, die einmalig oder über die gesamte Laufzeit gesehen den Betrag von 50.000,00 Euro übersteigt, bedarf der vorherigen mehrheitlichen Zustimmung der Gesamtheit der Vorstands- und Beiratsmitglieder. Für unter dieser Grenze liegende Vorhaben soll der Vorstand die von ihm vorgesehene Verwendung dem Beirat vor deren Zusage gegenüber Dritten vorlegen, dies gilt nicht für Zuwendungen, die bereits im Wirtschaftsplan des Vorstands enthalten sind und über diesen dem Beirat zur Kenntnis gebracht wurden. Ein Vetorecht steht in diesen Fällen dem Beirat nicht zu, er kann die Angelegenheit jedoch der Stiftungsbehörde als Aufsichtsbehörde vorlegen, hiervon ist der Vorstand zu unterrichten.

(8) Der Vorstand und der Beirat sollen bei größeren Unterstützungen oder Vorhaben, dies gilt insbesondere für die Unterstützung von Forschungsprojekten oder aber bei der Unterstützung „junger Unternehmen“ mit einem Einzelwert von mehr als 50.000,00 Euro Persönlichkeiten hinzuziehen, die spezielle Kenntnisse in dem Bereich haben, in dem die Förderung erfolgen soll. Dabei muss darauf geachtet werden, dass die Personen möglichst unabhängig sind und dem Beirat und dem Vorstand objektive, neutrale Empfehlungen für die Förderung geben können.

(9) Die in Abs. 7 und 8 genannten Beträge sind bei einem Anstieg der Lebenshaltungskosten über 10 % hinaus jeweils entsprechend anzupassen.

(10) Den Mitgliedern des Beirats kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstands und des Beirats für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gewährt werden. Unbeschadet hiervon hat jedes Beiratsmitglied Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Dies umfasst auch die Erstattung von Reisekosten in üblichem Umfang und unter Berücksichtigung der Angemessenheit.

(11) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(12) Ergibt sich bei Entscheidungen des Beirats keine Stimmenmehrheit, so zählt die Stimme des Beiratsvorsitzenden doppelt. Das Gleiche gilt, wenn nach dieser Satzung die Gesamtheit von Vorstand und Beirat entscheidet.

§ 8

Beendigung der Ämter der Organe

(1) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist und vorbehaltlich der Bestimmung in Abs. 2

  1. mit Vollendung des 75. Lebensjahres;
  2. durch Tod;
  3. durch Amtsniederlegung. Sie ist jederzeit, jedoch nicht zur Unzeit zulässig und schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Beirats zu erklären, nur in Ausnahmefällen sollte eine Frist von 6 Wochen bis zur Niederlegung unterschritten werden;
  4. durch Widerruf der Bestellung seitens des Beirats aus wichtigem Grund, wobei die Beendigung eintritt mit dem Spruch des Schiedsgerichts, das auch eine vorläufige Regelung treffen kann;
  5. bei Amtsunfähigkeit, diese liegt vor, wenn alle übrigen Mitglieder des Vorstands und des Beirats nach Anhörung des Betroffenen einstimmig der Meinung sind, es liegt Amtsunfähigkeit vor.

(2) Die in Abs. 1 gemachten Ausführungen gelten für die Mitglieder des Beirats entsprechend. Für Frau Hannelore Meyer gilt als Altersgrenze jedoch die Vollendung des 95. Lebensjahres.

(3) Will sich ein Mitglied eines Organs gegen seine Entfernung aus dem Amt bzw. den Widerruf seiner Bestellung wehren, muss es dies innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe des zu begründenden Beschlusses über den Widerruf seiner Bestellung bzw. seiner Amtsenthebung an ihn tun. Die Klage ist bei dem vereinbarten Schiedsgericht einzulegen. Bei der Bestellung eines Organmitglieds ist mit diesem zu vereinbaren, dass es sich dem Schiedsgericht unterwirft, dies gilt auch für die im Stiftungsgeschäft bestellten Organmitglieder.

(4) Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Amtes eines Organmitglieds wird sein Nachfolger bestellt bzw. gewählt bis zum Ende der Amtszeit des ausscheidenden Organmitglieds, es sei denn, bei der Bestellung wird etwas anderes bestimmt.

§ 9

Sonderbestimmungen für den Stifter und die Besetzung der Organe

(1) Herr Arnfried Meyer hat das Recht, an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen, ihm steht auch ein direktes Auskunftsrecht gegenüber dem Vorstand zu. Der Vorstand und der Beirat haben Herrn Arnfried Meyer die Protokolle über ihre Sitzungen zur Verfügung zu stellen, der Vorstand hat darüber hinaus ihm die Unterlagen zu übersenden, die satzungsgemäß dem Beirat zu überlassen sind.

(2) Wenn der Enkelsohn des Stifters Arnfried Meyer, Christian Heidt, geboren am 05.01.1982, das 40. Lebensjahr vollendet, eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, in einem Beruf mindestens drei Jahre erfolgreich tätig war und auch sonst seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse geordnet sind, ist ihm seitens des Beirats ein Vorstandsamt, wenn er dieses nicht möchte oder der Beirat dies nicht als adäquat ansieht, ein Amt im Beirat anzubieten. Ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Gesamtheit von Vorstand und Beirat nach billigem Ermessen. Sollte die Prüfung negativ ausfallen, so ist sie maximal bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres von Christian Heidt im jeweiligen Abstand von fünf Jahren zu wiederholen.

(3) Entsprechend der Bestellung kann Herr Christian Heidt durch die Gesamtheit von Vorstand und Beirat wieder abberufen werden, ohne dass er insoweit ein Stimmrecht hat, wenn er die Kriterien nicht mehr erfüllt. Vor einer Entscheidung ist Herr Christian Heidt anzuhören. Die Regelungen in § 8 Abs. 3 hinsichtlich der Frist der Entscheidung und hinsichtlich des Schiedsgerichts gelten entsprechend.

(4) Soweit das Organ, in das Christian Heidt eintreten soll, die Höchstzahl an Mitgliedern noch nicht ausgeschöpft hat, tritt Christian Heidt neben die bisher vorhandenen Organmitglieder. Ist die Höchstzahl ausgeschöpft, so tritt Christian Heidt jeweils an die Stelle des dienstältesten Mitglieds des Organs, in das er eintritt.

§ 10

Verwaltung des Stiftungsvermögens

(1) Das Stiftungsvermögen ist entsprechend den für steuervergünstigte Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften und im Übrigen nach Maßgabe dieser Satzung zu verwalten.

(2) Der Vorstand hat für den Unterhalt der Kinder und der Enkel des Stifters gemäß § 58 Nr. 5 AO zu sorgen, wenn diese ohne eigenes Verschulden in wirtschaftliche Not geraten oder im Rahmen des Stiftungszwecks förderungswürdig und berechtigt sind. Die steuerlichen Höchstbeträge sind zu berücksichtigen.

§ 11

Geschäftsjahr, Rechnungslegung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, das erste Jahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31.12. des Jahres, in dem die Stiftung anerkannt wurde.

(2) Der Vorstand hat ordnungsgemäße Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung zu führen. Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist ein Abschluss zu erstellen, der eine Jahresabrechnung, eine Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks umfasst nebst einer Mittelverwendungsrechnung.

(3) Der Vorstand hat die Empfänger von Zuwendungen, soweit zumutbar, bei der Hingabe von Zuwendungen zu verpflichten, der Stiftung die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung nachzuweisen. Bei laufenden Zuwendungen ist der Nachweis mindestens einmal im Jahr zu führen. Der Vorstand hat die Empfänger von Zuwendungen, insbesondere wenn es sich um längerfristige Unterstützungen handelt, so z. B. bei Forschungsvorhaben oder bei der Unterstützung junger Unternehmen, zu verpflichten, regelmäßig am Ende eines Quartals einen schriftlichen Bericht abzugeben über die Art der Mittelverwendung, den Fortgang des Forschungsvorhabens, die Entwicklung des unterstützten Unternehmens; ist letzteres zur Rechnungslegung verpflichtet, soll diese Unterrichtung die Überlassung der Jahresabschlussunterlagen, der Wirtschafts- und Geschäftspläne nebst einer Darlegung über den geplanten Fortgang des Projekts enthalten.

§ 12

Satzungsänderungen, Auflösung der Stiftung, Zusammenlegung, Vermögensanfall

(1) Der Vorstand und der Beirat sind in ihrer Gesamtheit berechtigt, einstimmig die Satzung der Stiftung zu ändern, es darf dadurch aber keinesfalls die Gemeinnützigkeit und Steuerfreiheit der Stiftung gefährdet werden. Der Vorstand und der Beirat sind verpflichtet, solche Satzungsänderungen zu beschließen, wenn sie zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung erforderlich sind. Unbeschadet von den vorangegangenen Regelungen bleit die etwa notwendige Genehmigung durch die zuständige Stiftungsbehörde.

(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Einfluss auf die Steuerfreiheit haben können, dürfen nur gefasst werden, wenn die zuständige Finanzbehörde vorher bestätigt hat, dass durch die Satzungsänderungen die Steuerfreiheit der Stiftung nicht berührt wird.

(3) Zu Lebzeiten von Herrn Arnfried Meyer bedürfen Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks und die Auflösung der Stiftung dessen Zustimmung. Die Änderung des Stiftungszwecks ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn auf Grund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint.

(4) Die Auflösung der Stiftung ist zulässig, wenn die dauerhafte Erreichung des Stiftungszwecks unmöglich oder sinnlos geworden ist. Der Stiftungsvorstand und der Beirat haben im Falle einer Beschlussfassung über die Auflösung der Stiftung, das Gleiche gilt, wenn die Steuerbegünstigung wegfällt, sei es ganz, sei es eingeschränkt, zunächst Beschlüsse dahingehend zu fassen, die den Willen des Stifters gegebenenfalls in einer anderen Rechtsform oder in einer anderen Art und Weise zur Realisierung bringen. Der Beschluss darf erst ausgeführt werden, wenn die zuständige Finanzbehörde die steuerliche Unschädlichkeit bestätigt hat.

(5) Bei der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Stiftungsvorstand und Beirat haben einstimmig zu beschließen, wem das Vermögen der Stiftung zufallen soll. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. Subsidär fällt das Vermögen der Stadt Neudenau, Kreis Heilbronn, zu, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Siglingen mit den Ortsteilen Kressbach und Reichertshausen zu verwenden hat.

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